Nein, die private Krankenversicherung ist bestimmten Personenkreisen vorbehalten. Daher ist es leider nicht für alle möglich, in eine private Krankenversicherung zu wechseln.
Es kommen folgende Personengruppen in Frage:
Die private Krankenversicherung bietet auf Wunsch umfangreichere Leistungen als die gesetzliche Krankenversicherung. Diese werden individuell auf den Versicherten abgestimmt. Es ist möglich, aus einem großen und vielseitigen Leistungskatalog auszuwählen. Der Versicherte kann also selbst entscheiden, welche Risiken er/sie versichern möchte und welche Behandlungsformen er/sie wünscht. Wer einen geringen Leistungsumfang wählt und nur die Grundversorgung abgedeckt wissen möchte, spart an der monatlichen Prämie. Wer mehr abdecken möchte, bezahlt mehr. So gibt es für jeden Versicherten das passende Angebot. Die meisten privaten Krankenversicherungen decken folgende Leistungen ab:
Die Kündigungsfrist ist abhängig vom Status bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Freiwillig versicherte Mitglieder können die Mitgliedschaft innerhalb von zwei vollen Kalendermonaten oder beim erstmaligen Statuswechsel kündigen. Angestellte, die erstmals die Voraussetzungen erfüllen (zum Beispiel aufgrund des Erreichens der Beitragsbemessungsgrenze durch eine Gehaltserhöhung), können sich nach drei vollen aufeinander folgenden Kalenderjahren privat versichern.
Ein Wechsel lohnt sich aufgrund der lebenslang garantierten Gesundheitsleistungen prinzizpiell immer. Zudem bietet er sich für alle an, die Wert auf Zusatzleistungen legen, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse getragen werden. Innerhalb der gesetzlichen Krankenkassen ist der monatliche Beitrag ein festgelegter prozentualer Anteil des Gehalts. Je mehr man verdient, desto höher ist der Beitrag. Innerhalb der privaten Krankenkassen richtet sich der Beitrag nach den persönlichen Voraussetzungen (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, ggf. Vorerkrankungen) und nach dem gewünschten Leistungsumfang. Ein Selbständiger mit monatlichen Einnahmen in Höhe von 3.600 € zahlt innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung bei einem Beitragssatz von 12,8 Prozent knapp 500 € im Monat.
Als Privatpatient genießt man eine bevorzugte Behandlung. Tarifabhängig können z.B. folgende Optionen
gewählt werden: Unterbringung in einem Einbettzimmer und/oder Chefarztbehandlung.
Medikamente, auch alternative, werden zu 100 Prozent von der privaten Krankenkasse bezahlt. Zudem bietet die private
Krankenversicherung Leistungen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind. Durch die Auswahl
aus einem individuellen Leistungskatalog kann Geld gespart werden und gleichzeitig können die Behandlungen an die
persönliche Lage angepasst werden. Einige Versicherungen zahlen Ihren Versicherten nach Ablauf eines Jahres eine
Art Rückvergütung aus, wenn die Inanspruchnahme der Leistung(en) nicht oder nur in geringem Umfang erfolgte. Der
größte Vorteil ist natürlich die Kostenersparnis beim Beitrag. Ein 30-jähriger Mann zahlt zum Beispiel einem einfachen
PKV-Tarif nur circa 100-150 € im Monat.
Man kann aus einer Vielzahl an Leistungen wählen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht enthalten sind, so zum Beispiel Einzelzimmer im Krankenhaus, Chef- oder Oberarztbehandlung, Tagesgeld bei Krankenhausaufenthalt, welches den Verdienstausfall deckt. Der Leistungskatalog variiert je nach Anbieter und ist deshalb mit diesem abzustimmen.
Nein. Die private Krankenversicherung erhebt für jeden Versicherten einen separaten Beitrag. Für Familien ist das oft ein Rechenexempel, das von den jeweiligen Konditionen der privaten Krankenkasse abhängt. Generell gilt: Die Beiträge für Kinder sind relativ gering. Zudem sind Kinder in der Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert.
Ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenkasse ist nur bis zum 55. Lebensjahr möglich. Der Gesetzgeber will vermeiden, dass man in jungen Jahren von den niedrigen Beitragssätzen privater Versicherer profitiert und im Alter, wenn die Beiträge steigen, wieder in die gesetzliche Krankenversicherung wechselt.
Studenten, die einen Wechsel zur PKV planen, können spezielle Tarife nutzen, die deutlich günstiger als die normalen Standardtarife sind.
Der Standardtarif stellt nicht die einzig wählbare Option dar, zeigt sich jedoch besonders vorteilhaft im Hinblick auf eine Beitragsreduzierung im Alter. Darüber hinaus bieten die verschiedenen PKV-Versicherer ihren Kunden individuelle Einsparungsmöglichkeiten, die von Tarifwechsel und Leistungsreduzierung bis hin zu einer erhöhten Selbstbeteiligung reichen.
In diesem Zusammenhang stehen dem Versicherten mehrere Tarife zur Auswahl.
a) Die Selbstbeteiligung beschränkt sich auf anfallende Ambulanz-Kosten.
b) Die Selbstbeteiligung betrifft neben ambulanten auch zahnärztliche Leistungen.
c) Die Selbstbeteiligung deckt alle drei Bereiche (ambulant, stationär, zahnärztlich) ab.
d) Es fällt keine Selbstbeteiligung an.
Die Spannbreite des vom Versicherten erbrachten Eigenanteils bewegen sich zwischen 200 bis 5.000 €.
Antworten Sie auf die Fragen, die ihnen im Antragsformular gestellt werden, unbedingt wahrheitsgemäß! Das
bewusste Verschweigen von Dispositionen und Erkrankungen oder gezielte Falschangaben berechtigt die
Versicherungsgesellschaft zur Verweigerung von Leistungen oder sogar zur Aufhebung des Vertrags. Jeder Kunde
unterliegt beim Vertragsabschluss dieser "vorvertraglichen Anzeigepflicht".
Sind Sie sich unsicher bezüglich Ihres aktuellen Gesundheitszustandes oder Ihrer Krankengeschichte, sollten Sie am
Besten Ihren zuständigen Arzt konsultieren. Handelt es sich um einen komplexen Krankheitsfall wird das
PKV-Unternehmen normalerweise unmittelbar mit Ihnen oder Ihrem Arzt in Kontakt treten.
Kündigen Sie Ihre alte Versicherung nicht übereilt! Erst, wenn die Policen des neuen Versicherungsunternehmens
vorliegen, ist der Versicherungsschutz wieder gewährleistet.
Nein. Die Kosten für einen Arztbesuch oder einen Krankenhausaufenthalt sind zunächst vom Versicherten zu begleichen. Diese Kosten werden natürlich von der Versicherung erstattet. Dieses System hat den Vorteil, dass der Versicherte selbst Vertragspartner des Arztes ist und eine doppelte Überprüfung der erbrachten Leistungen durch den Versicherten und die Krankenkasse stattfindet. Es können also nur Leistungen abgerechnet werden, die auch durchgeführt wurden, was die Transparenz erhöht.
Nein. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich der Beitrag nicht nach dem Einkommen, sondern nach dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand des Versicherten. Beitragserhöhungen aufgrund eines gestiegenen Einkommens sind also nicht möglich.
Die Beitragsrückerstattung honoriert Versicherte, die im Vorjahr keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Die Rückzahlung erfolgt entweder durch Überweisung eines festgelegten Betrags, in Form eines Bonussystems oder durch Einmalbeträge zur Beitragssenkung. Es gelten die Konditionen der jeweiligen privaten Krankenkasse.
Die Prämie im Basistarif ist je nach Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand des Versicherten unterschiedlich hoch. Der Beitrag für den Basistarif darf für Einzelpersonen den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Die genauen Konditionen sind bei der jeweiligen privaten Krankenkasse zu erfragen.
Dies hängt vom individuell gewählten Leistungsumfang ab und wird vom Versicherten selbst bestimmt. Es ist möglich, die üblichen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Basistarif abzudecken. Auf der anderen Seite ist es möglich, mehr und/oder andere Leistungen als in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten, sofern diese mitversichert werden. Hierzu gehören zum Beispiel Wahlleistungen im Krankenhaus sowie Krankenhaustagegeld.
Ja. Der Arbeitgeber zahlt auch zur privaten Krankenversicherung die Hälfte der Beiträge (bis zum Höchstsatz der gesetzlichen Krankenversicherung). Der maximale Zuschuss beträgt zurzeit 30,60 € für die Pflege- und 250,20 € für die Krankenversicherung. Insgesamt zahlt der Arbeitgeber also maximal 262,90 € dazu.
Die Beiträge richten sich nach:
Anders als in der gesetzlichen Kasse spielt die Höhe des Einkommens also keine Rolle. Ein Pendant zur Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen gibt es nicht.
Medizinische Neuerungen, ein Kostenanstieg im Gesundheitswesen und der durch das Alter bedingte, erhöhte Bedarf an Gesundheitsleistungen, bedingen sowohl in der privaten als auch in der gesetzlichen Krankenversicherung höhere Ausgaben bei älteren Versicherungsnehmern. In der privaten Krankenversicherung wird eine "Kostenexplosion" über ein Drei-Säulenmodell unterbunden:
Entscheidend ist das Alter des Antragstellers, unabhängig vom Geschlecht. Die altersspezifische Beitragshöhe entspricht dabei einem in jedem PKV-Unternehmen gültigen Standard.
Junge Selbstständige profitieren von den günstigen Basis- bzw. Einsteigertarifen. Dabei steht das Leistungsspektrum der PKV dem der GKV trotz der geringeren Kosten kaum nach und wird sogar noch durch spezielle Angebote wie die "Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit" ergänzt. Versicherte, die keine Rechnungen über das PKV-Unternehmen bezahlen lassen, erhalten also ihre Beiträge zurück.
Bei schweren Vorerkrankungen oder chronischen Erkrankungen, die eine ständige und kostenintensive Behandlung bedingen, kann es zu erheblichen Risikozuschlägen oder einer Ablehnung kommen. Es ist ratsam, jeden Fall individuell mit der Krankenkasse durchzusprechen, da hier keine pauschale Aussage getroffen werden kann. Auch haben die privaten Krankenkassen, wie auch die gesetzlichen, unterschiedliche Beitragssätze und Risikozuschläge. Es lohnt sich also, mehrere Angebote einzuholen oder durch einen Versicherungsmakler einholen zu lassen.
Dies ist tarifabhängig. In Top-Tarifen wird beispielsweise alles bezahlt. Hier werden alle Medikamente, die vom Arzt verordnet werden, in der Regel übernommen.
Nein. Man erhält nach jeder Behandlung eine Rechnung in zweifacher Ausfertigung. Nachdem die private Krankenkasse das Original erhalten hat, überweist sie das Geld an den Versicherten. Erst dann überweist der Versicherte in der Regel das Geld an den Arzt oder das Krankenhaus.
Grundsätzlich ist eine ärztliche Untersuchung keine Voraussetzung für eine Aufnahme in eine private Krankenversicherung. Allerdings sind Vorerkrankungen bzw. chronische Erkrankungen vor Vertragsabschluss wahrheitsgemäß anzugeben. Diese haben Einfluss auf die Höhe des Beitrags bzw. die Risikozuschläge. Sofern Punkte abgeklärt werden müssen, kann es zu Rückfragen (auch bei den behandelnden Ärzten) kommen, teilweise werden ärztliche Atteste verlangt.
Ja, auf Ihrer Versicherungskarte ist ein entsprechender Hinweis zu finden. Verfügt Ihr Versicherer nicht über eine solche Karte, wird Ihnen ein spezieller Ausweis zur Verfügung gestellt.
Die Änderungen am Versicherungsmodell der GKV gelten ab dem 1.1.2009. Demgegenüber soll das neue Versicherungskonzept der PKV bereits ein Jahr früher, am 1.1.2008 verwirklicht werden. Tatsächlich jedoch müssen diese Bestrebungen aufgrund des immensen Kalkulationsaufwands als unmöglich verworfen werden und ein realistischer, nach hinten verschobener Starttermin angesetzt werden.
Voraussetzung für eine Auszahlung von Leistungen ist die Übergabe der Original-Rechnungsbelege an die Versicherung. Die Kosten für einen Krankenhausaufenthalt werden direkt von der Versicherung übernommen – vorausgesetzt, der Patient verfügt über eine Versichertenkarte, durch die er unmittelbar nach der der Ankunft seinen Status als PKV-Versicherter nachweisen kann. Hat der Versicherte wahlärztliche Behandlungen in Anspruch genommen, so wird ihm die entsprechende Rechnung direkt von den zuständigen Chefärzten übergeben.
Der Vertrag zwischen dem Versicherten und seinem privaten Versicherer bleibt von gesetzlichen Regelungen unangetastet. Der zu Beginn festgelte Leistungsumfang muss nach diesen Konditionen von dem PKV-Unternehmen gewahrt und im Krankheitsfall erfüllt werden, vollkommen unabhängig von der Gesundheitsreform.
Nein, nur im Falle einer privaten (oder auch gesetzlichen) Krankenvollversicherung können Sie Zuschüsse vom Arbeitgeber erhalten.
Nach dem bisherigen Stand der Dinge bleibt das Kündigungsrecht von Änderungen unbeeinflusst. Es gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen.
Wenn Sie sich für eine private Vollkostenversicherung entscheiden können Sie in Abhängigkeit vom gewählten Tarif mit einem unterschiedlichen Leistungsumfang rechnen:
a) Der Versicherungsschutz gilt in ganz €pa. Handelt es sich um einen begrenzten Aufenthalt außerhalb der
Grenzen Europas, so ist immerhin der erste Monat abgedeckt. Der Leistungsempfang kann um zwei Monate verlängert
werden, wenn die gesundheitlichen Umstände eine rechtzeitige Rückkehr verhindern.
b) Sind Sie schon seit mindestens einem Jahr bei der PKV versichert, können Sie zu einem angepassten Tarif mit
weltweitem Versicherungsschutz reisen.
c) Die Kosten für einen aus gesundheitlichen Gründen notwendigen Rücktransport werden vom PKV-Versicherer
übernommen.
d) Ihre Versicherung stellt die Zahlungsmittel für Medikamente und weitere medizinische Hilfsmittel zur Verfügung.
Nein, jedes Familienmitglied ist beitragspflichtig. Diese Regelung betrifft sowohl den Partner als auch die Kinder.
Einige Mütter und Väter fallen unter die Jahresarbeitsentgeltsgrenze, da sie nach der Geburt ihrer Kinder nur halbtags beschäftigt. Normalerweise ist unter diesen Umständen der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung erforderlich. Jedoch besteht die Möglichkeit, innerhalb der ersten drei Monate nach Eintreten der Versicherungspflicht eine Befreiung zu erwirken und auf diese Weise privat versichert zu bleiben. Das Ende der Elternzeit bildet zugleich das Ende der Befreiung.
Dem PKV-Unternehmen ist es laut § 178 i Abs. 1VVG gesetzlich verboten, den bestehenden Vertrag zu kündigen. Dazu ist es Aufgabe der privaten Krankenversicherung, Ersatz für jenen Kranken- und Pflegeschutz zu sein, der normalerweise durch das gesetzliche Sozialversicherungssystem garantiert wird. Sie fungiert also als „substitutive Kranken- und Pflegeversicherung“.
Bereist Neugeborene können im Rahmen bestimmter Konditionen privat versichert werden, ohne dass eine störende Wartezeit oder eine sofort oder einen Monat später erfolgende Gesundheitsprüfung erforderlich ist.
Den üblichen Vorgaben entspricht ein Wechsel in die GKV. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Versicherungsschutz ohne Beitragszahlung ruhen zu lassen. Als weitere Maßnahme bietet sich die so genannte „Anwartschaft“ an, die es dem Kunden ermöglicht, nach Ende der Arbeitslosigkeit zu denselben Bedingungen wieder in den Vertrag einzusteigen. Es bedarf also keiner Wiederholung der Gesundheitsprüfung. Jeder PKV-Versicherter, dessen Vertrag bereits seit mindestens 5 Jahren läuft, kann außerdem eine Befreiung von der Versicherungspflicht erwirken. Die Frist zur Antragsstellung, die bei der GKV erfolgen muss, endet drei Monate nach Beginn der Versicherungspflicht.
Die Wartezeiten stellen eine notwendige Maßnahme dar, um sicherzustellen, dass der Wechsel zur PKV nicht sofort für eine krankheitsbedingte Leistungseinforderung genutzt wird. Die Länge der Zeitspanne differiert je nach Anliegen: Während die allgemeine Wartezeit drei Monaten umfasst, muss im Hinblick auf zahnärztliche, kieferorthopädische oder psychotherapeutische Behandlungen, sowie im Falle einer Entbindung mit acht Monaten gerechnet werden. Allerdings sind neben Unfallgeschädigten auch jene Neuversicherten von der Wartezeit ausgenommen, die durch den nahtlosen Übergang von der GKV zur PKV einen ununterbrochenen Versicherungsschutz genießen.