Der Vertrag zwischen dem Versicherten und seinem privaten Versicherer bleibt von gesetzlichen Regelungen unangetastet. Der zu Beginn festgelte Leistungsumfang muss nach diesen Konditionen von dem PKV-Unternehmen gewahrt und im Krankheitsfall erfüllt werden, vollkommen unabhängig von der Gesundheitsreform.