Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) legt das maximale Arbeitsentgelt fest bis zu welchem ein Arbeitnehmer verpflichtet ist sich gesetzlich zu versichern. Sie ist die Obergrenze, bis zu der Einnahmen der Versicherten für die Beitragsberechnung in der Sozialversicherung herangezogen werden. Übersteigt der Arbeitnehmer diese Grenze hat er die Wahl in die private Krankenversicherung zu wechseln. Sie spielt somit für für gesetzlich, als auch privat Versicherte eine große Rolle. Die BBG ist für die Renten- und Arbeitslosenversicherung gleich. Für die gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung beträgt sie 44.550 € p.a./ 3.712,50 €/Monat Die Höhe selbst wird jedes Jahr neu festgelegt und stieg in der Vergangenheit stetig an. Erstmals in 2011 gab es seit 60 Jahren die Besonderheit, dass die Grenze abgesenkt wurde. Sie liegt in 2011 bei EUR 44.550,-- p.a. / EUR 3.712,50 mtl. ( 2010: EUR 45.000,-- p.a. / EUR 3.750,00 mtl. ).