§ 10 SGB V Beitragsfrei sind folgende Angehörige des Mitglieds in der GKV versichert: 1. der Ehegatte bzw. der Lebenspartner, 2. die Kinder, Adoptivkinder, Adoptivpflegekinder (Stiefkinder und Enkel nur, wenn das Mitglied sie überwiegend unterhält; Pflegekinder, wenn sie wie Kinder mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft verbunden sind). Der Anspruch besteht, wenn der Angehörige folgende Voraussetzungen erfüllt:
Der Anspruch besteht für Kinder
Für die Familienversicherung gilt weiterhin Folgendes:
Die Familienversicherung ist ausgeschlossen für die Dauer der Schutzfristen nach dem MuSchG
sowie die Elternzeit, wenn zuletzt vor diesen Zeiträumen keine gesetzliche Krankenversicherung
bestand.
Die folgenden Beispiele dienen bei der Beantwortung der Frage – „Wo sind die Kinder zu versichern?“
– als Orientierungshilfe:
Eltern
1) berufstätig, pflichtversichert, Gesamteinkommen < JAEG GKV
2) nicht berufstätig GKV von 1)
Kind beitragsfreie Familienversicherung GKV von 1)
Eltern
1) berufstätig, pflichtversichert, Gesamteinkommen < JAEG GKV
2) berufstätig, pflichtversichert, Gesamteinkommen < JAEG GKV
Kind beitragsfreie Familienversicherung GKV von 1) oder 2)
Eltern
1) berufstätig, privat versichert, Gesamteinkommen > JAEG PKV
2) berufstätig, pflichtversichert, Gesamteinkommen < JAEG GKV
Kind beitragspflichtig eigene GKV oder PKV
Eltern
1) berufstätig, privat versichert, Gesamteinkommen < JAEG PKV
2) berufstätig, pflichtversichert, Gesamteinkommen < JAEG GKV
Kind
Ein Elternteil ist zwar privat versichert und hat das höhere Gesamteinkommen,
dieses liegt jedoch unter der JAEG. Daher hat
das Kind Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung in
der GKV.
GKV von 2)
Eltern
1) berufstätig, freiwillig versichert, Gesamteinkommen > JAEG GKV
2) berufstätig, privat versichert, Gesamteinkommen > JAEG PKV
Kind
Elternteil 2 ist zwar mit einem Gesamteinkommen über JAEG
privat versichert, das Gesamteinkommen des freiwillig Versicherten
ist jedoch höher. Deshalb hat das Kind Anspruch auf die
beitragsfreie Familienversicherung in der GKV.
GKV von 1)
Beiträge in der GKV, wenn kein Anspruch auf Familienversicherung besteht:
Sofern das Kind keinen Anspruch auf Familienversicherung in der GKV hat, kann es dort als freiwilliges
Mitglied versichert werden. Hierbei wird ein fiktives Mindesteinkommen in Höhe eines Drittels der
Bezugsgröße für die GKV unterstellt, wodurch sich in Abhängigkeit vom ermäßigten Beitragssatz in
der GKV ein Beitrag von 126,90 € für das Jahr 2011 ergibt.
Auch Ehegatten, die ihren Anspruch auf Familienversicherung verlieren, weil der Ehegatte in die PKV
wechselt, können dort eine freiwillige Mitgliedschaft beantragen. Die Beiträge werden in diesem Fall
nach der sog. Ehegatteneinstufung ermittelt.
Auch für diese Personen ist die PKV eine interessante Alternative zum gesetzlichen Schutz (der Arbeitgeber
des Ehegatten beteiligt sich auch hier am Beitrag, sofern der maximale Arbeitgeberzuschuss
noch nicht voll ausgeschöpft ist).
Für Selbstständige besteht ggf. die Möglichkeit, den Ehegatten über einen Ehegattenarbeitsvertrag als
Pflichtmitglied in der GKV zu versichern, sofern eine private Vollversicherung für diesen nicht in Betracht
kommt. Hierzu ist jedoch eine genaue Prüfung durch die GKV bzw. die Clearingstelle erforderlich.
Hinweis zur PKV:
In der PKV gibt es keine Familienversicherung. Jede versicherte Person zahlt ihren eigenen Beitrag.
Ausnahme: beitragsfreie Mitversicherung von Kindern in der PPV.
Trennung/Scheidung und Familienversicherung
Geschiedene Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten fallen mit Rechtskraft der Scheidung
aus dem Versicherungsschutz der Familienversicherung automatisch heraus (während der vorangegangenen
Trennungszeit besteht aber nach wie vor Versicherungsschutz über die Familienversicherung
des Ehegatten).
Innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils kann bei der
bisherigen gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Ehegatten oder einer anderen gesetzlichen
Krankenversicherung beantragt werden, dort freiwillig beitragspflichtig versichert zu werden.
Wird dies versäumt, so greift nach Ablauf der Frist von drei Monaten automatisch § 5 Abs. 1 Nr. 13
SGB V (Nichtversicherte, für die im Rahmen des GKV-WSG seit dem 01.04.2007 eine Pflicht zur Versicherung in der GKV besteht.
Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt für den geschiedenen Ehegatten eines Beamten, Richters oder
Soldaten die Beihilfeberechtigung bzw. freie Heilfürsorge ersatzlos.
Für die Krankenversicherung von Kindern nach der Scheidung der Eltern gelten folgende Regelungen:
Basistarif ab 01.01.2009
Seit dem 01.01.2009 wird ein branchenweit einheitlicher Basistarif angeboten. Für die Aufnahme in
diesen Tarif gelten die gesetzlichen Regelungen.
Der Basistarif muss seit dem 01.01.2009 von allen Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland
angeboten werden, wenn sie die substitutive Krankenversicherung betreiben. Diese sind verpflichtet,
Versicherungsschutz zu gewähren für:
Basistarif
Versicherungsschutz In Art, Umfang und Höhe mit dem in der GKV vergleichbar
Selbstbehalte 0 €, 300 €, 600 €, 900 € und 1.200 €
Für Beihilfeberechtigte gibt es entsprechende Tarife.
3-jährige Bindungsfrist an die Wahl der Selbstbehaltsstufe
Kontrahierungszwang ja
Leistungsausschlüsse,
Risikozuschläge
nein
(nur fiktiv für Poolausgleich oder einen späteren Tarifwechsel)
Beitragsbegrenzung auf den
Ø Höchstbeitrag in der GKV
ja
Beitragskappung für
Ehegatten (max. 150 %)
nein
Beitragsreduzierung bei
Hilfebedürftigkeit
ja
Einschluss von
Zusatzversicherungen
ja
(Der Versicherer kann jedoch ein Ruhen verlangen, wenn der
Versicherungsnehmer wegen Hilfebedürftigkeit auf eine Beitragsreduzierung
angewiesen ist.)
Obwohl im Basistarif keine Risikozuschläge bzw. Leistungsausschlüsse vereinbart werden dürfen,
wird eine Gesundheitsprüfung durchgeführt. Diese ist erforderlich im Hinblick auf einen möglichen
späteren Wechsel in einen Normaltarif bzw. um die Mehraufwendungen zu verteilen:
Versicherte, deren Krankenversicherungsschutz frühestens zum 01.01.2009 begonnen hat, können
unter Anrechnung von Alterungsrückstellungen jederzeit in den Basistarif des eigenen oder eines anderen
Unternehmens wechseln.
Mitgabe der Alterungsrückstellungen:
Wechselt der Versicherungsnehmer innerhalb desselben Unternehmens in einen anderen Tarif, ergeben
sich keine Änderungen zur bisherigen Rechtslage. Die Alterungsrückstellungen aus dem bisherigen
Tarif werden voll angerechnet. Besonderheiten ergeben sich ausschließlich hinsichtlich des begrenzten
Wechselrechts in den Basistarif für Bestandsversicherte.
Im Falle des Wechsels zu einem anderen Versicherungsunternehmen ist zu differenzieren, wann der
private Krankenversicherungsschutz begonnen hat. Hat der private Krankenvollversicherungsschutz
frühestens zum 01.01.2009 begonnen, werden die kalkulierten Alterungsrückstellungen auf
dem Niveau des Basistarifs inklusive des gesetzlichen Zuschlags in Höhe von 10 % (sogenannter
„Übertragungswert“) an den neuen Versicherer mitgegeben. Es werden also Alterungsrückstellungen
in der Höhe übertragen, wie sie sich ergeben hätten, wenn der Versicherte beim jetzigen Versicherungsunternehmen von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wäre, jedoch nicht mehr, als in
dem alten Tarif angespart wurde. In der Regel ist der Übertragungswert wesentlich geringer als die
tatsächlich angesparten Alterungsrückstellungen.
In die Beiträge von Versicherten, deren privater Krankenversicherungsschutz bereits vor dem
01.01.2009 bestanden hat, ist die Übertragungsmöglichkeit von Alterungsrückstellungen nicht einkalkuliert.
Sie erhalten jedoch einmalig die Gelegenheit, unter Mitnahme des Übertragungswertes in den
Basistarif eines anderen Unternehmens zu wechseln, wenn die Kündigung des Versicherungsvertrags
zwischen dem 01.01. und dem 30.06.2009 zum nächstmöglichen Termin erfolgt.
Möchte der Versicherte nach dem Wechsel in den Basistarif des neuen Unternehmens nun unter Anrechnung der mitgebrachten Alterungsrückstellungen in einen anderen Tarif umstellen, ist dies erst
nach einer Mindestverweildauer im Basistarif von 18 Monaten möglich.
Wechselt der Versicherte unter Anrechnung von Alterungsrückstellungen das Versicherungsunternehmen,
kann er bei seinem bisherigen Versicherer eine Zusatzversicherung beantragen, auf die
verbleibende Teile der Alterungsrückstellung, die nicht in den Basistarif übertragen worden sind, angerechnet werden. Eine Mitgabe von Alterungsrückstellungen war bisher nicht möglich und entsprechend bei der Kalkulation von Krankheitskosten-Vollversicherungen nicht einkalkuliert. Für Neuabschlüsse seit 01.01.2009 muss die Portabilität jedoch berücksichtigt werden. Aus diesem Grund war eine Neukalkulation der Vollversicherungstarife in allen privaten Krankenversicherungsunternehmen erforderlich. Man unterscheidet daher seit 2009 die alte und die neue Tarifwelt. Unter der alten Tarifwelt werden die Vollversicherungstarife verstanden, bei denen eine Mitnahme von Alterungsrückstellungen nicht eingepreist
ist, unter der neuen Tarifwelt entsprechend die Tarife, die eine Portabilität berücksichtigen.
Die Mitgabe von Alterungsrückstellungen wurde auch für die private Pflegepflichtversicherung eingeführt.
Dies gilt – abweichend von der zuvor beschriebenen Regelung – nicht nur für Versicherte, die
seit dem 01.01.2009 eine private Pflegepflichtversicherung abgeschlossen haben, sondern auch für
Versicherte, die zu diesem Zeitpunkt bereits pflegepflichtversichert waren. Bei einem Wechsel des
Versicherungsunternehmens werden die gebildeten Alterungsrückstellungen in voller Höhe an den
neuen Versicherer mitgegeben. Diese Neuerung gilt jedoch ausschließlich für Kündigungserklärungen
seit dem 01.01.2009.