Freiwillige Krankenversicherung Mindestbeitrag
Sofern ein Kind keinen Anspruch auf Familienversicherung hat, kann es dort als freiwilliges Mitglied versichert werden. Hierbei wird ein fiktives Mindesteinkommen in Höhe eine Drittels der Bezugsgröße für die GKV unterstellt, wodurch sich in Abhängigkeit vom ermäßigten Beitragssatz in der GKV ein Beitrag von 126,90 Euro für das Jahr 2011 ergibt.
Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung zahlen freiwillig versicherte Arbeitnehmer seit dem 01.01.2009 immer den Höchstbeitrag.
Freiwillig Krankenversicherung
§ 9 SGB V
Eigentlich: „freiwillige Weiterversicherung". Im Folgenden wird auf 2 Möglichkeiten eingegangen:
(1) Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind. Die freiwillige Versicherung muss innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der vorangegangenen Pflichtmitgliedschaft angezeigt werden. Außerdem ist die Erfüllung einer Vorversicherungszeit erforderlich: Entweder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate bzw. in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate in der GKV-versichert.
(2) Personen, deren Familienversicherung (§ 10 SGB V)
- endet oder
- nur deswegen nicht besteht, weil der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist,
wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wird, ebenfalls die Vorversicherungszeit gemäß (1) erfüllen.
(3) Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen (Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben hierbei unberücksichtigt) und ab Beginn ein Arbeitsentgelt oberhalb der JAEG (Jahresarbeitsentgeltgrenze) beziehen, können ebenfalls innerhalb von 3 Monaten (nach Aufnahme der Beschäftigung) eine freiwillige Mitgliedschaft eingehen.
Alternativ zur freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV besteht die Möglichkeit, in die private Krankenvollversicherung zu wechseln.
(Achtung: eine freiwillige Mitgliedschaft, z. B. nach einer bestehenden PKV-Vollversicherung, ist grundsätzlich nicht möglich).
Beiträge für freiwillige Mitglieder zur GKV und sozialen Pflegeversicherung
Grundsatz: Die Beiträge für freiwillig Versicherte errechnen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitgliedes. Dabei sind mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Die Höhe des zu zahlenden Beitrages ist zum einen abhängig von der Höhe der zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen, zum anderen vom jeweils anzuwendenden Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse, der ebenfalls abhängig vom Status des Versicherten ist.
- Der Beitragssatz für die soziale Pflegeversicherung beträgt 1,95 %. Kinderlose haben einen Zuschlag in Höhe von 0,25 % zu zahlen.
(abweichende Regelung für Beamte – vgl. weiter unten).
Arbeitnehmer mit Arbeitsentgelt oberhalb der JAEG:
- Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung zahlen freiwillig versicherte Arbeitnehmer seit dem 01.01.2009 immer den Höchstbeitrag. Für diese Personengruppe wird in generalisierender Weise davon ausgegangen, dass das als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigende Arbeitsentgelt regelmäßig den Betrag der BBG übersteigt und die Beitragsbemessung auf der Grundlage der BBG die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit konkret darstellt. Von dieser Regelung sind auch die Arbeitnehmer erfasst, die nur durch die Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten.
Selbstständige:
- Der Beitrag aus dem Arbeitseinkommen bei Selbstständigen errechnet sich nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts. Es erfolgt eine Regeleinstufung auf Basis der BBG. Sofern die Einnahmen darunter liegen (Nachweis muss erbracht werden), kann der Selbstständige auf Antrag zu niedrigeren Beiträgen versichert werden. Die Krankenkasse ist verpflichtet, den aktuellen Steuerbescheid als Berechnungsgrundlage zu verwenden. Liegt dieser noch nicht vor, muss das Einkommen geschätzt werden, es gilt jedoch ein fiktives Mindesteinkommen von derzeit 1.916,25 €.
Hinweis:
Im Rahmen des GKV-WSG wurde zum 01.04.2007 für Selbstständige mit niedrigerem Einkommen das fiktive Mindesteinkommen auf die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße
(2011 = 1.277,50 €) gesenkt. Diese günstigere Beitragsbemessung wurde von den Spitzenverbänden der GKV jedoch ausgeschlossen, wenn
- die Hälfte der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft (Ehe- oder Lebenspartner zählen also mit) 75 % der monatlichen Bezugsgröße entspricht oder diese
übersteigt. Für jedes in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kind des Mitglieds oder des Partners
wird ein Freibetrag von 511,00 € angesetzt;
- die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt;
- die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder
- das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners jeweils das Vierfache der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
- Erhalten Selbstständige zusätzlich eine Rente oder Versorgungsbezug, gilt für diese Einnahmen seit dem 01.01.2004 der allgemeine Beitragssatz. Bezieher von Gründungszuschuss:
- Bezieher von Gründungszuschuss erhalten eine Grundförderung zuzüglich einer Pauschale von 300 € monatlich, die es ermöglicht, sich freiwillig in der gesetzlichen Sozialversicherung zu versichern.
- Der Gründungszuschuss wird in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes gezahlt (plus Pauschale von 300 €).
- Berechnungsgrundlage für die GKV und SPV ist der Gründungszuschuss (ohne die 300 €-
Pauschale) plus das erzielte steuerpflichtige Einkommen.
Beispiele für sonstige freiwillige Mitglieder (ohne Krankengeldanspruch):
Hinweis: Für diese freiwilligen Mitglieder gelten mit Einführung des GMG je nach Einnahmeart unterschiedliche Beitragssätze.
Kinder, Studenten, Rentner:
- Die Beiträge werden aus den beitragspflichtigen Einnahmen bis maximal zur BBG berechnet. Als fiktives Mindesteinkommen gilt ein Drittel der Bezugsgröße (851,67 € im Jahr 2011). Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen, bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.
Nichterwerbstätige Ehegatten von privat Versicherten:
- Die Beitragseinstufung erfolgt hier seit dem 01.01.2009 für alle gesetzlichen Krankenkassen einheitlich. Die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen (sog. Ehegatteneinstufung) sieht folgendermaßen aus:
Eigene Einnahmen
+ volle Brutto-Einnahmen des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten/Lebenspartners
- „Kinderfreibetrag“
a) in Höhe von 1/3 der monatlichen Bezugsgröße (851,67 € in 2011) für jedes gemeinsame
unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung nach § 10 Abs. 3 SGB V
besteht oder
b) in Höhe von 1/5 der monatlichen Bezugsgröße (511,00 € in 2011) für jedes gemeinsame
unterhaltsberechtigte Kind, das familienversichert ist
= Summe der Einnahmen : 2
= beitragspflichtige Einnahmen (max. die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze)
Beamte:
- Die Beiträge errechnen sich aus der Besoldung, in der Pflegeversicherung gilt der halbe Beitragssatz
(0,975 % bzw. 1,225 %).