Glossar zur Privaten Krankenversicherung

Krankenkassenwechsel

Wechsel innerhalb der GKV Krankenkassenwahlrecht Seit 01.01.2002 gelten für GKV-Versicherte (Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte) folgende gesetzliche Regelungen für das Kassenwahlrecht in der GKV: Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse kann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kündigung, gekündigt werden. Der „Stichtag 30.09." für den Kassenwechsel von Pflichtversicherten ist entfallen. Für alle Kassenwechsel seit dem 01.01.2002 besteht in der neuen Krankenkasse eine Mindestversicherungsdauer (Bindefrist) von 18 Monaten (die früher geltende 12-monatige Bindefrist für Pflichtversicherte ist entfallen).

Beispiel 1

  • Mitglied seit dem 13.01.2010
  • Die 18-monatige Bindefrist ist mit Ablauf des 12.07.2011 erfüllt
  • Kündigung am 15.07.2011 zum nächstmöglichen Termin
  • Die Mitgliedschaft endet am 30.9.2011, da eine Kündigung nur zum Ablauf eines Monats erfolgen kann.

Beispiel 2

  • Mitglied seit dem 01.08.2006
  • Kündigung am 28.04.2011 zum nächstmöglichen Termin
  • Die Mitgliedschaft endet am 30.06.2011 Auch ein Arbeitgeberwechsel oder der Wechsel des Versicherungsgrundes (z. B. Arbeitslosigkeit oder der Rentenbeginn) begründen für sich alleine kein neues Wahlrecht, d. h. ein Krankenkassenwechsel ist auch hier nur unter Einhaltung der 18-monatigen Bindefrist sowie der Kündigungsfrist möglich.

Die neu gewählte Krankenkasse darf ihre Mitgliedsbescheinigung erst ausstellen, wenn ihr eine Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse vorgelegt wird. (Hinweis: Sowohl bei pflicht- als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern wird ein Krankenkassenwechsel nur dann wirksam, wenn das Mitglied dem Arbeitgeber bzw. der freiwillig Versicherte der bisherigen Krankenkasse eine Mitgliedsbescheinigung der neu gewählten Krankenkasse innerhalb der Kündigungsfrist vorlegt.)

Erhebt die Krankenkasse seit dem 01.01.2009 einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie diesen, kann die Mitgliedschaft bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung bzw. der Beitragserhöhung gekündigt werden. Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für das betroffene Mitglied die Erhebung/Erhöhung des Zusatzbeitrags und die Frist zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum.

Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt (§ 175 Absatz 4 SGB V).

Nehmen Mitglieder dieses Sonderkündigungsrecht in Anspruch, müssen sie den Zusatzbeitrag während der Kündigungsfrist auch nicht zahlen.

Beispiel 3

  • Inkrafttreten der Einführung/Erhöhung des Zusatzbeitrages = 01.09.
  • Ende des Monats, in dem die Einführung/Erhöhung des Zusatzbeitrages wirksam wird = 30.09.
  • Eingang der Kündigung bei der Krankenkasse bis spätestens 30.09.
  • Kündigung wirksam zum 30.11. Versicherte können sowohl die Kündigungs- als auch die Wahlerklärung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist widerrufen.

Freiwillig Versicherte können auch zukünftig ohne Einhaltung der Bindefrist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats in die PKV wechseln! Achtung: Hat sich ein Versicherter für einen Wahltarif entschieden, so kann er unter Umständen trotz der zuvor beschriebenen Regelungen nicht die Krankenkasse wechseln. Wechsel von GKV zur PKV Kündigung der GKV-Mitgliedschaft

Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für den Wechsel in die PKV erfüllen, können binnen einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung der Krankenkasse über die Versicherungsfreiheit rückwirkend zum 01.01. kündigen. Eigeninitiative ist natürlich auch möglich.

Nimmt jemand nach einer versicherungspflichtigen GKV-Mitgliedschaft (z. B. Arbeitnehmer oder Student) eine Selbstständigkeit auf, ist die bisherige Mitgliedschaft sofort zum Ende der Versicherungspflicht beendet. Zur Klarstellung sollte der Austritt schriftlich erklärt werden.

Die 18-monatige Bindefrist an die Krankenkasse gilt nicht beim Wechsel von der GKV zur PKV!

Was ist bei der Kündigung der GKV zu beachten?

Vor der Kündigung der GKV-Mitgliedschaft ist unbedingt der Versicherungsschein oder die schriftliche Annahmebestätigung abzuwarten. Zudem ist die Kündigung einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer GKV seit dem 01.04.2007 nur noch wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall, wie zum Beispiel durch eine private Krankenversicherung, nachweist.

Wer kann u. a. von der GKV in die private Krankheitskosten-Vollversicherung wechseln?

  • Arbeitnehmer, die versicherungsfrei sind
  • Selbstständige
  • Beamte

Kündigungsfristen in der GKV

Bereits freiwillig versicherte Mitglieder der GKV können zum Ende des jeweils übernächsten Kalendermonats schriftlich kündigen.

Existenzgründer: Wechselt jemand von einer bisher versicherungspflichtigen Beschäftigung in die Selbstständigkeit, endet die Mitgliedschaft in der GKV, es sei denn, der Selbstständige erklärt innerhalb von 3 Monaten, dass er freiwilliges Mitglied bleiben will (Voraussetzung: In den letzten 5 Jahren mind. 24 Monate oder vor dem Ausscheiden mind. 12 Monate gesetzlich krankenversichert). Sofern der Existenzgründer vorher bereits freiwilliges Mitglied in der GKV war, wird die freiwillige Versicherung fortgeführt. Die Kündigung der GKV kann zum Ende des jeweils übernächsten Kalendermonats erfolgen.

Arbeitnehmer, die zu Beginn eines Jahres versicherungsfrei werden, können binnen einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung der Krankenkasse über die Versicherungsfreiheit rückwirkend zum 01.01. schriftlich kündigen.

Arbeitnehmer, die im laufenden Kalenderjahr durch eine unterjährige Gehaltserhöhung die Versicherungspflichtgrenze überschreiten, werden mit Ablauf des Kalenderjahres versicherungsfrei, sofern das regelmäßige Arbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Versicherungspflichtgrenze übersteigt.

Arbeitnehmer, die wegen eines Arbeitsplatzwechsels die JAEG im laufenden Kalenderjahr überschreiten, werden sofort versicherungsfrei. Arbeitnehmer, die bereits bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über der JAEG verdienen, sind sofort versicherungsfrei und können direkt in die PKV wechseln. Sofern sie in der GKV verbleiben wollen, müssen sie innerhalb von 3 Monaten die freiwillige Mitgliedschaft beantragen.

Die Beantragung der freiwilligen Mitgliedschaft hat innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen.

Arbeitnehmer, die wegen der Erhöhung der JAEG versicherungspflichtig werden, können sich bis zum 31.03. des Kalenderjahres von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung ist für den Status „Arbeitnehmer“ unwiderruflich.
Achtung:

Hat sich ein Versicherter für einen Wahltarif entschieden, so kann er unter Umständen trotz der zuvor beschriebenen Regelungen nicht in die PKV wechseln.