Bei freiwilligen Mitglieder (z.B. hauptberufliche Selbständige, Existenzgründer und Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG 2011 49.500,--€)) in der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen. Sie müssen sowohl einen Mindestbeitrag, als auch einen Maximalbeitrag zahlen. Je nachdem ob man Selbständiger oder Existenzgründer ( mit Gründungszuschuss ) ist, wird ein Mindesteinkommen zugrunde gelegt. Dieses liegt bei Selbständigen bei 1.916,25 Euro und bei Existenzgründern mit Gründungszuschuss bei 1.277,50 Euro. Durch eine Neuregelung ist es nun möglich, dass freiwillig versicherte Selbständige, die nachweislich weniger verdienen, künftig nur noch den geringeren Mindestbeitrag ausgehend von beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 1.277,50 € zu zahlen haben. Hier erfolgt somit eine Gleichstellung mit Empfängern des Existenzgründerzuschusses. Das Einkommen von mit dem Selbständigen zusammenlebenden Personen ist allerdings zu berücksichtigen. Ist dieser Personenkreis in der gesetzlichen Versicherung freiwillig versichert, zahlen sie bei 14,9 % monatlich rund EUR 281,-- bzw. vermindert rund EUR 190,-- ohne ein Krankentagegeld versichert zu haben. Für in der privaten Krankenversicherung Versicherte gelten grundsätzlich keine Mindestbeiträge. Die privaten Versicherer legen hier ihre Beiträge nach dem Alter und dem Geschlecht sowie den gewünschten Leistungen fest.